Das Psychotherapiegesetz

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  • das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  • eigenberechtigt ist,
  • das 28. Lebensjahr vollendet hat
  • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
  • in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. 


Die entsprechende Psychotherapeutenliste finden Sie unter: Psychotherapeutenliste

 

Alle Richtlinien und Informationen im Bereich der Psychotherapie können der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit entnommen werden (siehe: Ministerium - Psychotherapie).
Einige wichtige Informationen wollen wir Ihnen hier aber auch direkt bereitstellen:

 

Praktikumseinrichtungen können der Liste des Bundesministeriums entnommen werden: Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis