Sondergenehmigung des BMSGPK
Das Psychotherapiegesetz formuliert für die Aufnahme in ein psychotherapeutisches Fachspezifikum eine Reihe von Voraussetzungen (siehe dazu auch die Auflistung auf unserer Website). Hierzu zählen Quellstudien (vorgegebene Studienfächer) oder bestimmte Berufsausbildungen. Wenn Sie diese nicht aufweisen, haben Sie laut §10, Abs. 2 Z 6 die Möglichkeit, durch ein eigenes Ansuchen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eine Sondergenehmigung zu erlangen.
Hierfür ist ein eigenes Formblatt erforderlich, das Sie auf einer Website des BMSGPK inklusive eines begleitenden Informationsblattes mit Erläuterungen zu den Anforderungen und Beurteilungskriterien finden.
Die Anträge können jederzeit beim Bundesministerium eingereicht werden. Der Psychotherapiebeirat, der über Ihr Ansuchen entscheidet, tagt vier Mal im Jahr (quartalsweise), die genauen Termine werden nicht verlautbart.
Bitte beachten Sie auch: Es ist möglich, das Ansuchen bereits kurz vor Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums (bis zu drei Monate vor dem festgesetzten Abschlussprüfungstermin) einzubringen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollen jedenfalls ca. 80 % sowohl des theoretischen als auch des praktischen Teils der propädeutischen Ausbildung absolviert sein. Die Ausstellung des Zulassungsbescheides erfolgt jedoch erst nach erfolgreichem Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums.